Görlitzer Sternfreunde e.V. – Förderverein Scultetus-Sternwarte Görlitz – Satzung Präambel (1) | Grundlage der Zusammenarbeit innerhalb des Vereins ist der von gegenseitiger Achtung und Gleichberechtigung getragene Umgang seiner Mitglieder miteinander. Die Sachmittel des Vereines sowie auch alle anderen zur Durchführung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel sind pfleglich zu behandeln und werden nur für die dafür erforderliche Zeit in Anspruch genommen. Dies gilt auch für Nutzung von Mitteln des Vereins bzw. der anderer Mitglieder für persönliche astronomische Aktivitäten. An der Realisierung der Vereinsprojekte beteiligen sich alle Mitglieder entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten. Der Verein betrachtet sich als politisch und konfessionell unabhängig. |
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) | Der Verein trägt den Namen „Görlitzer Sternfreunde e.V. – Förderverein Scultetus-Sternwarte Görlitz“ und wurde unter der Nr. 404 am 23.02.1994 in das Vereinsregister eingetragen. | (2) | Sitz des Vereins ist Görlitz. | (3) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 – Zweck (1) | Der Verein wurde am 17. Januar 1994 gegründet und steht in der Tradition der vormaligen Görlitzer Kulturbund-Fachgruppe „Astronomie“. | (2) | Er dient der Förderung der astronomischen Einrichtungen in Görlitz und der Niederschlesischen Oberlausitz, insbesondere der Förderung der Scultetus-Sternwarte in Görlitz, der Förderung von Wissenschaft sowie Bildung und Erziehung auf den Gebieten der volkstümlichen Astronomie und der Amateurastronomie. | (3) | Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: | | a) | Förderung astronomischer Einrichtungen in Görlitz und Niederschlesien, insbesondere der Scultetus-Sternwarte Görlitz: | | | – | durch die Beschaffung finanzieller und materieller Mittel. | | b) | Förderung der astronomischen Volksbildung, indem der Verein z. B.: | | | – | astronomisches Wissen verbreitet, | | | – | an der Verbesserung des astronomischen Angebotes der Volkshochschulen mitwirkt, | | | – | pseudowissenschaftlichen Behauptungen in geeigneter Form widerspricht. | | c) | Förderung und Unterstützung amateurastronomischer Tätigkeiten, indem der Verein z. B.: | | | – | die beobachtenden Amateurastronomen berät und diese durch Anregungen oder die Weitergabe von Erfahrungen fördert, | | | – | die Beobachtungsergebnisse sammelt und weiterleitet, | | | – | die Zusammenarbeit zwischen den Amateurastronomen und zwischen den amateurastronomischen Vereinigungen vermittelt und fördert, | | | – | Kontakte zwischen Fachastronomen und Amateuren herstellt und pflegt, | | | – | die allgemeinverständliche Veröffentlichung neuer Forschungsergebnisse fördert. | (4) | Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. |
§ 3 – Gemeinnützigkeit (1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | (2) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. | (3) | Die Mitglieder des Vereins erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 – Mitgliedschaft (1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat: | | a) | ordentliche Mitglieder, | | b) | Ehrenmitglieder. | (2) | Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Aufnahmeantrag hin durch Aushändigung der Mitgliedskarte nach Zahlungseingang des Erstbeitrages erworben. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorlegen. Der Eintritt kann nur zu Beginn eines Kalendervierteljahres erfolgen. | (3) | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend über Aufnahme oder Ablehnung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. | (4) | Die Mitgliedschaft endet durch | | a) | Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, | | b) | Austritt, | | c) | Ausschluß, | | d) | Streichung. | (5) | Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. | (6) | Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein schädigt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme (mündlich oder schriftlich) gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannten Adresse bekannt zu machen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend über den Ausschluß. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluß beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. | (7) | Die Mitgliedschaft erlischt von selbst (Streichung), wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung, trotz zweifacher Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse, ein halbes Jahr nach Beitragsfälligkeit im Rückstand bleibt. In diesem Fall erlischt bereits drei Monate nach Beitragsfälligkeit der Anspruch auf jegliche Leistungen des Vereins sowie jegliches Stimmrecht. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen. Nach Begleichung der Beitragsschuld treten sämtliche Rechte des Beitragsschuldners wieder in Kraft. | (8) | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen automatisch alle Vereinsämter. |
§ 5 – Organe des Vereins (1) | Die Organe des Vereins sind: | | – | der Vorstand, | | – | die Mitgliederversammlung. |
§ 6 – Vorstand (1) | Der Vorstand besteht aus: | | – | dem Vorsitzenden, | | – | dem Stellvertreter des Vorsitzenden, | | – | dem Schatzmeister. | (2) | Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. | (3) | Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. | (4) | Für Vorstandswahlen gilt: | | – | die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, | | – | Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister werden einzeln gewählt; bei mehreren Kandidaten gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, | | – | wer als Kassenprüfer gewählt wurde, kann nicht in den Vorstand gewählt werden. | (5) | Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. | (6) | Der Vorstand tritt soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal in zwölf Monaten, zu einer Vorstandssitzung zusammen, wobei jeder Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung vorauszugehen hat. Bei Abstimmungen ist Einstimmigkeit zu erreichen. Wird diese zweimal nicht erreicht, so ist der Antrag oder Beschluß abgelehnt. | (7) | Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch: | | a) | die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, | | b) | die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, | | c) | die Abfassung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes, | | d) | die Aufstellung eines Jahresplans, | | e) | die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern, | | f) | die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. | (8) | Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Zeitdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet mehr als ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
§ 7 – Mitgliederversammlung (1) | Es gibt: | | a) | ordentliche Mitgliederversammlungen, | | b) | außerordentliche Mitgliederversammlungen. | (2) | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einzuberufen. | (3) | Einladungen der Mitglieder zu Mitgliederversammlungen haben unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen und Beifügung der Tagesordnung mittels einfachen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse zu erfolgen, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. | (4) | Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: | | a) | Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, | | b) | Entlastung des Vorstands, | | c) | Genehmigung des Jahresplans für das kommende Geschäftsjahr, | | d) | Wahl der Kassenprüfer, | | e) | Wahl des Vorstands, | | f) | Festsetzung der Beitragsordnung, | | g) | Ernennung von Ehrenmitgliedern, | | h) | Beschlußfassungen über die Berufung gegen die Ablehnung einer Aufnahme in den Verein sowie die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluß durch den Vorstand, | | i) | Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. | (5) | Zu allen Punkten der Tagesordnung haben die Mitglieder das Recht der Diskussion. | (6) | Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die sich erst aus der Diskussion ergeben, entscheidet die Mitgliederversammlung. | (7) | Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen auf jeden Fall aus der Tagesordnung hervorgehen. | (8) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein besonderer Anlaß dies erfordert, oder wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird. | (9) | Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, müssen auf jeden Fall aus der Tagesordnung hervorgehen. | (10) | Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird dies nicht erreicht, kann zur gleichen Tagesordnung eine Nachfolgeversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Deren Termin ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen im voraus mitzuteilen. | (11) | Bei Wahlen und Beschlüssen gilt: | | a) | Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. | | b) | Stimmvertretungen sind nicht zulässig, zu den in der Tagesordnung genannten Punkten kann die Stimmabgabe schriftlich erfolgen, wenn das Mitglied zur Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund verhindert ist, und dies spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt. | | c) | Es wird mit einfacher Mehrheit entschieden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen sind nur insofern zulässig, falls sie bei der Abstimmung über die Besetzung des Vorstandes von den Kandidaten in Anspruch genommen werden. | (12) | Über jede Mitgliederversammlung ist ein ausführliches Protokoll zu führen. Die Mitglieder sind berechtigt, vier Wochen nach erfolgter Mitgliederversammlung eine Abschrift des Protokolls dieser Versammlung gegen Erstattung der Kosten einzufordern. Einsprüche gegen das Protokoll sind wie Anträge an die nächste Mitgliederversammlung zu behandeln. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. | (13) | Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch muß bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ersetzt werden. Die Kassenprüfer prüfen nach Ablaufen des Geschäftsjahres, aber noch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, die Kasse und die Buchführung des Vereins und fertigen darüber einen Bericht. Der Kassenbericht ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. |
§ 8 – Mitgliedsbeiträge (1) | Der Verein erhebt Beiträge, Umlagen und sonstige Gebühren. Die Höhe wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. | (2) | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. | (3) | Der Beitrag ist im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Er ist in der am Vereinssitz gültigen Landeswährung zu zahlen. Für Mitglieder aus anderen Währungsgebieten kann der Vorstand eine Sonderregelung treffen. | (4) | Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Hierüber hat der Vorstand Rechenschaft abzulegen. |
§ 9 – Leistungen an die Mitglieder (1) | Neben der Erfüllung der unter § 2 genannten Aufgaben, sind z. B. folgende Leistungen für Mitglieder vorhanden: | | – | Nutzung der vereinseigenen Sachmittel, | | – | Versorgung der Mitglieder mit Beobachtungshinweisen und praktischen Anleitungen, | | – | eigenes Vereinsleben zur fachlichen Fortbildung und Erfahrungsaustausch. |
§ 10 – Satzungsänderung und Auflösung (1) | Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht Eintragungen in das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten oder über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung betreffen. | (2) | Änderungen nach Absatz 1 sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. | (3) | Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein. Sie bedürfen bei der Abstimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. | (4) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
Diese Satzung tritt am 05.05.2003 als 4. Änderung der Satzung vom 17.01.1994 in Kraft. Die Satzung kann hier als PDF-Datei (69 kB) abgerufen werden.
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